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   LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07   

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LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07 (https://dejure.org/2007,22239)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 Sa 113/07 (https://dejure.org/2007,22239)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. September 2007 - 6 Sa 113/07 (https://dejure.org/2007,22239)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung mit Ablauf des Befristungstermins; Möglichkeit der ergänzenden Auslegung einer Befristungsabrede; Hypothetischer Parteiwille als Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung

  • Judicialis

    ArbGG § 64 Abs. 2 c; ; ArbGG § ... 72 a; ; TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz; ; TzBfG § 14 Abs. 1; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 15 Abs. 2; ; TzBfG § 15 Abs. 3; ; TzBfG § 15 Abs. 5; ; TzBfG § 16; ; TzBfG § 17; ; TzBfG § 18; ; TzBfG § 19; ; TzBfG § 20; ; TzBfG § 21; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 158 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 137
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Arbeitgeber zu dem vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiter bereits in einem Arbeitsverhältnis steht, mit dem er seinen Arbeitskräftebedarf insoweit gedeckt hat (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - BB 2002, 2179; 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - NZA 1998, 419).

    Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts scheidet der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG als Rechtfertigung der Befristung aus, wenn als Beendigungstatbestand neben der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Vertretenen oder auch isoliert dessen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden ist (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.).

    Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass allein durch das Ausscheiden des Vertretenen der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter ausgeübten Tätigkeit gerade nicht entfällt, sondern sich vielmehr verstätigt (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; in diesem Sinne auch Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag Randnr. 306; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG 2. Auflage, § 14 Randnr. 34 f; ErfK/Müller-Glöge 7. Auflage, § 14 TzBfG Randnr. 62).

    Im Einzelfall können zwar weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die zusammen mit dem Ausscheiden des Vertretenen das Interesse des Arbeitgebers an einer weiteren Verrichtung der dem Vertreter übertragenen Tätigkeiten entfallen lassen (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.).

    Das kann z. B. der Umstand sein, dass der Arbeitgeber den Vertreter aufgrund konkreter, bei Vertragsschluss vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für geeignet hält und deshalb den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens des eigentlichen Inhabers anderweitig besetzen will (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 -).

    Ein weiterer Gesichtspunkt im oben beschriebenen Sinne kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter dazu entschlossen hat, den Arbeitsplatz des Vertretenen nach dessen Ausscheiden nicht mehr zu besetzen bzw. wenn schon zu diesem Zeitpunkt die Streichung der Stelle für den Fall des Ausscheidens des Vertretenen haushaltsrechtlich verbindlich vorgeschrieben oder zumindest aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten gewesen ist (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.).

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 201/01

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Arbeitgeber zu dem vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiter bereits in einem Arbeitsverhältnis steht, mit dem er seinen Arbeitskräftebedarf insoweit gedeckt hat (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - BB 2002, 2179; 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - NZA 1998, 419).

    Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts scheidet der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG als Rechtfertigung der Befristung aus, wenn als Beendigungstatbestand neben der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Vertretenen oder auch isoliert dessen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden ist (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.).

    Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass allein durch das Ausscheiden des Vertretenen der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter ausgeübten Tätigkeit gerade nicht entfällt, sondern sich vielmehr verstätigt (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; in diesem Sinne auch Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag Randnr. 306; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG 2. Auflage, § 14 Randnr. 34 f; ErfK/Müller-Glöge 7. Auflage, § 14 TzBfG Randnr. 62).

    Im Einzelfall können zwar weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die zusammen mit dem Ausscheiden des Vertretenen das Interesse des Arbeitgebers an einer weiteren Verrichtung der dem Vertreter übertragenen Tätigkeiten entfallen lassen (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - a. a. O.).

    Das kann z. B. der Umstand sein, dass der Arbeitgeber den Vertreter aufgrund konkreter, bei Vertragsschluss vorliegender Anhaltspunkte zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für geeignet hält und deshalb den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens des eigentlichen Inhabers anderweitig besetzen will (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - a. a. O.; 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 -).

  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es immer dann, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich durch bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Regelungslücke ergibt (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; BAG 08.11.1972 - 4 AZR 15/72 -).

    Die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Arbeitgeber zu dem vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiter bereits in einem Arbeitsverhältnis steht, mit dem er seinen Arbeitskräftebedarf insoweit gedeckt hat (BAG 05.06.2002 - 7 AZR 201/01 - BB 2002, 2179; 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - NZA 1998, 419).

    In der Regel liegt in der Vereinbarung mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den von ihm vertretenen Mitarbeiter enden soll, nicht zugleich die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG 26.06.1996 a. a. O.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 27.02.1985 (BAGE 48, 122) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird.
  • BAG, 06.11.1996 - 7 AZR 909/95

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Gründe der Personalplanung können eine Befristung nur dann rechtfertigen, wenn es sich dabei nicht lediglich um allgemeine personalpolitische Erwägungen handelt (BAG 06.11.1996 - 7 AZR 909/95 - AP Nr. 188 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ErfK/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 14 TzBfG Randnr. 62).
  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 49/02

    Kehraus

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (BGH 25.11.2004 - I ZR 49/02 - Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 157 BGB Randnr. 7).
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Entscheidend ist danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG 26.09.1996 a. a. O.; 09.02.1984 - 2 AZR 402/83 -).
  • BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72

    Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
    Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es immer dann, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich durch bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Regelungslücke ergibt (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200; BAG 08.11.1972 - 4 AZR 15/72 -).
  • LAG Hamm, 09.05.2014 - 10 Sa 595/13
    Wird zwischen Arbeitsvertragsparteien eine Zweckbefristung vereinbart, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters enden soll und haben die Parteien keine Regelung zu der Frage getroffen, was bei einem Ausscheiden des vertretenen Mitarbeiters geschehen soll, so lässt sich unter Abwägung der wechselseitigen Interesse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig kein Wille der Parteien ermitteln, das Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden des Vertretenen zu beenden (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200 f.; LAG Sachsen-Anhalt 25.01.2005 - 8 Sa 450/04 - juris; LAG Schleswig-Holstein 12.09.2007 - 6 Sa 113/07 - juris).
  • ArbG Gera, 09.05.2023 - 3 Ca 1303/22

    Befristung - Zweckfortfall

    In diesem Fall ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht, vgl. Rennpferd in Henssler/Willemsen/Kalb 10. Aufl. 2022, § 15 TzBfG Rn. 10., LAG Schleswig-H. v. 12.09.2007, 6 Sa 113/07, LAG Düsseldorf v. 31.08.2007, 9 Sa 685/07, BAG v. 26.06.1996, 7 AZR 674/95.
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